, Junker Therese

Informationsanlass «Aufenthaltsrechte in der Schweiz und Reisen nach Syrien»

Nach dem Sturz des Assad-Regimes am 8. Dezember 2024 stellen sich syrische Geflüchtete angesichts der neuen Lage Fragen über ihre Aufenthaltsrechte in der Schweiz, die Reisemöglichkeiten und die Unterstützung bei einer dauerhaften Rückkehr in die Heimat. Am Informationsanlass erhielten sie Antworten.

Der Sturz des Assad-Regimes war ein unerwartetes historisches Ereignis. Zur grossen Hoffnung auf einen gelingenden Neustart gesellten sich bei den syrischen Geflüchteten aber schnell vor allem Fragen über ihre Zukunft, ihre Aufenthaltsrechte in der Schweiz und die Möglichkeit, Verwandte in Syrien zu besuchen. Am Informationsanlass vom 22. März 2025 konnten die Referentin Gina Lampart von der Kirchlichen Kontaktstelle für Flüchtlingsfragen in Bern und Levin Sommer, Jurist bei der Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, die fünfzig Teilnehmenden von einigen Unsicherheiten und auch Ängsten erlösen.

Aufenthalts- und Bleiberechte in der Schweiz

Entscheidend für syrische Geflüchtete in der Schweiz ist, dass sich die Situation im Heimatland grundlegend und dauerhaft positiv geändert hat und die Lage in Syrien demokratisch, rechtsstaatlich, menschrechtskonform, stabil und dauerhaft sein müsste, damit das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft beenden würde. Diese Voraussetzungen sind aktuell in Syrien, angesichts der sehr volatilen und unübersichtlichen Situation, nicht gegeben. Die neue Situation in Syrien hat im Moment keinen Einfluss auf die Verlängerung der Ausweise und des Aufenthalts syrischer Geflüchteter in der Schweiz. Sistiert hat das SEM einzig die Behandlung von neu gestellten Asylgesuchen von Syrer:innen, weil gegenwärtig keine fundierte Prüfung möglich ist und das SEM die weitere Entwicklung abwarten will, bevor die Gesuche geprüft werden können. Sollte sich die Lage in Syrien dauerhaft sehr positiv entwickeln, hängen die Aufenthaltsrechte vom jeweiligen Aufenthaltsstatus (Ausweis vorläufig aufgenommene Ausländer:innen F, Ausweis vorläufig aufgenommene Flüchtlinge F, Ausweis anerkannte Flüchtlinge mit Asyl B, Ausländer:innen Ausweis B, Personen mit Niederlassungsbewilligung C) ab. Das SEM muss bei einer allfälligen Wegweisung aus der Schweiz jeden Einzelfall genau prüfen und die Betroffenen können sich dazu äussern. Bei Personen mit Aufenthaltsbewilligung B und Niederlassungsbewilligung C, die zudem die Flüchtlingseigenschaft besitzen, würde die Beendigung der Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht bedeuten, dass zugleich die Aufenthaltsbewilligung oder Niederlassungsbewilligung erlischt. Diese sind ausländerrechtlich erteilt worden und sind an einen bestimmten Zweck (z.B. Erwerbstätigkeit, Ausbildung, Familiennachzug) gebunden und bleiben weiter bestehen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.  

Reisen in die Heimat

Verständlicherweise möchten Geflüchtete, nach vielen Jahren der Trennung, ihre Verwandten in Syrien besuchen. Bei Reisen ins Heimatland muss zwischen Personen mit Flüchtlingseigenschaft und Personen ohne Flüchtlingseigenschaft unterschieden werden. Bei Personen mit Flüchtlingseigenschaft führt eine Heimatreise zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Es ist möglich, freiwillig auf die Flüchtlingseigenschaft zu verzichten, dies sollte jedoch unbedingt vorgängig mit einer Rechtsberatungsstelle besprochen werden (siehe Adressen am Schluss des Berichts). Vorläufig aufgenommene Ausländer:innen (Ausweis F) benötigen für eine Reise in ihr Heimatland eine Bewilligung des SEM, die nur in Ausnahmefällen aus humanitären Gründen (Todesfall, schwere Krankheit eines Familienmitglieds) erteilt wird. Eine Reise in das Heimatland ohne Bewilligung führt zum Verlust der vorläufigen Aufnahme. Es wird deshalb dringend empfohlen, sich vor einer Reise beraten zu lassen (s. Adressen am Schluss des Berichts). Personen ohne Flüchtlingseigenschaft mit Aufenthaltsbewilligung B oder einer Niederlassungsbewilligung C (ehemals vorläufig aufgenommene Ausländer:innen, die ihren Ausweis verbessert haben) dürfen in ihr Heimatland reisen sowie auch Personen, die mittlerweile im Besitz der Schweizer Staatsbürgerschaft sind.

Bezug von Sozialhilfe

Hat Sozialhilfebezug einen Einfluss auf die Verlängerung des Ausweises? Auf diese Frage lautet die Antwort „nein“ bei folgenden Personen: anerkannte Flüchtlinge, vorläufig aufgenommene Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Ausländer:innen. Bei Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B oder Niederlassungsbewilligung C kann bei Sozialhilfeabhängigkeit der Ausweis B oder C widerrufen werden. Es wird aber jeder Einzelfall geprüft und verschiedene Kriterien wie Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, Integrationsgrad und familiäre Verhältnisse werden in die Beurteilung über den Widerruf einbezogen. Zudem muss geprüft werden, ob eine Wegweisung in das Heimatland möglich, zulässig und zumutbar ist. Personen mit Flüchtlingseigenschaft geniessen dabei einen zusätzlichen Schutz und dürfen nicht weggewiesen werden (ausser bei schwerer Straffälligkeit).

Unterstützung bei Rückkehr

Personen, die dauerhaft nach Syrien zurückkehren wollen, sollten sich an die zuständige Rückkehrberatungsstelle in ihrem Kanton wenden. Für den Kanton Bern ist dies rkb@kkf-oca.ch, für die anderen Kantone verweisen wir auf die Liste der Beratungsstellen unter den Beilagen am Schluss dieses Berichts. Neben den Reisekosten wird eine finanzielle Starthilfe (ca. 600 EUR, Betrag kann kantonal variieren) vor Ort in syrischer Landeswährung ausbezahlt sowie ein Beitrag für den Kauf notwendiger Medikamente gewährt. Wiedereingliederungsprojekte in Syrien konnten bisher nicht finanziert werden, da es keine schweizerische diplomatische Vertretung in Syrien gibt. Dank einer Partnrschaft mit zwei verlässlichen Organisationen, der Syrien Society for Social Development (SSSD) und der IHSAS Fondation, ist es seit Mitte Juni 2025 möglich, für individuelle Wiedereingliederungsprojekte (Business- oder Ausbildungsprojekte, Wohnraummiete etc.) einen Beitrag von 2000 EUR sowie von 1000 EUR für jedes weitere Familienmitglied zu erhalten.

Gültiger Pass für syrische Staatsangehörige

Seit September 2024 können Reisepässe ausschliesslich online über den folgenden Link beantragt werden: www.ecsc-expat.sy. Das SEM übernimmt – bei einer freiwilligen Rückkehr nach Syrien mit Unterstützung einer kantonalen Rückkehrberatungsstelle - unter bestimmten Umständen die Kosten, jedoch nur für die Standardversion des Reisepasses. Die Webseite funktioniert nicht immer, so dass oft mehrere Versuche notwendig sind. Gelingt die online-Registrierung nicht, empfiehlt es sich, das syrische Generalkonsulat telefonisch zu kontaktieren: Consulat général de la République arabe syrienne, Telefon 022 732 56 58.

Achtung: Personen mit Flüchtlingseigenschaft dürfen nicht mit den heimatlichen Behörden Kontakt aufnehmen. Sie riskieren sonst, ihre Flüchtlingseigenschaft zu verlieren.

Für eine persönliche Gratisberatung stehen folgende Stellen zur Verfügung:   

Beratungsstellen für Asylrecht:

·         Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, für Asyl- und Ausländerrecht: Asylrecht | Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not

·         Solidaritätsnetz Bern, Rechts- und Sozialberatung: Anlaufstelle | Solidaritätsnetz Bern

·         Asylex, Beratungsstelle Asylrecht: الرئيسية | AsyLex

Beratungsstellen für Ausländerrecht:

·         Bern: Fachstelle Migration, ISA, Beratung in Ausländerrecht: Beratung - isa Bern

·         Thun: Kompetenzzentrum Integration Thun-Oberland, Beratung in Ausländerrecht: Stadt Thun - Kompetenzzentrum Integration Thun-Oberland

·         Biel: Fachstelle Integration, Beratung in Ausländerrecht: Fachstelle Integration – Stadt Biel

 Beratungsstelle für Sozialhilferecht:

·         Actio Bern, Beratungsstelle für Sozialhilferecht: Actio Bern

 

Als Beilage finden Sie:

Referat vom 22.3.2025

PPP_Syrien_22.03.2025.pptx 

Infoblatt "Syrische Geflüchtete in der Schweiz: Aufenthalt und Verbleib sowie Reisemöglichkeiten"

20250618_KKF__InfoSheet_Gefluechtete_aus_Syrien Version Juni 2025.pdf

Liste der Rückkehrberatungsstellen in den Kantonen der Schweiz

Rueckkehrberatungsstellen der Kantone.pdf